Lohnunterschlagung

Im deutschen Strafgesetzbuch gilt Unterschlagung, somit auch Lohnunterschlagung, als ein Zueignungsdelikt. Das bedeutet, dass sich alle diejenigen strafbar machen, die sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignen. Da Unterschlagung nicht erst bei Vermögensschäden zum Tragen kommt, gilt auch die rechtswidrige Zueignung einer wertlosen beweglichen Sache als Unterschlagung.

Werden Löhne und Gehälter nicht rechtmäßig, also wie im Arbeitsvertrag vereinbart, ausgezahlt, gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug und unterschlägt unter Umständen das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter. Zumeist wird das Einbehalten von Löhnen und Gehältern mit wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens begründet. Es handelt sich entweder um kurzfristige oder längere Zahlungssäumnisse. Mit dem Verweis, eine drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwenden, macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer meist die folgenden Angebote: Stundung oder vorübergehende bzw. längerfristige Reduzierung von Lohn und Gehalt oder den generellen Verzicht auf die noch ausstehenden Zahlungen.

Der Arbeitnehmer kann bei Lohnunterschlagung einen vom Arbeitgeber hervorgebrachten Vorschlag zu weiteren Zahlungen entweder akzeptieren, er kann das Arbeitsverhältnis kündigen oder vor das Arbeitsgericht ziehen. Insbesondere bei Lohnverzicht, -reduzierung und Kündigung muss der Arbeitnehmer aufpassen, dass ihm keine rechtlichen und finanziellen Nachteile entstehen. Die Klage vor dem Arbeitsgericht ist jederzeit möglich und auch ohne Anwalt durchzuführen. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen die Gerichts- und Anwaltskosten nicht vom unterlegenen Beteiligten, sondern von beiden Parteien selbst getragen werden müssen.

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Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also Lohn und Gehalt jeweils in Brutto, erhoben. Sie ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebung der Einkommensteuer. Errechnet wird die Lohnsteuer unter Bezugnahme auf die Höhe des Arbeitsentgelts und die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die sich in einer der sechs Lohnsteuerklassen widerspiegeln. Unter Umständen werden bei der Lohnsteuererrechnung auch bestimmte Freibeträge berücksichtigt, z.B. der Grundfreibetrag oder ein Arbeitnehmerpauschalbetrag. Grundsätzlich wird die Lohnsteuer erst bei einer gewissen Einkommenshöhe erhoben. Errechnet werden kann sie durch die Lohnsteuertabelle. Nicht der Arbeitnehmer, sondern, genau wie bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei den zuständigen Stellen anzumelden. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung wird die bereits gezahlte Lohnsteuer mit der vom Finanzamt errechneten Steuerschuld verrechnet. Kann der Arbeitnehmer bestimmte Ausgaben, z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben, geltend machen, wird ihm häufig ein Teil der Lohnsteuer zurückgezahlt. ]]>

Lohn

Lohn ist die Bezeichnung für Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis zufließen. Während das Arbeitsentgelt bei einem Angestellten als Gehalt bezeichnet wird, heißt es beim Arbeiter Lohn. Oft werden beide Begriffe aber auch synonym verwendet bzw. es wird ausschließlich von Entgelt gesprochen. Der Lohn besteht nicht notwendigerweise aus Geld, sondern auch Sachbezüge gelten als Lohn. Darüber hinaus sind auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Entschädigungen (z.B. Abfindungen), Fahrtkosten, Entlohnungen bei Mehrarbeit oder besonderer Gefährdung, Witwen- und Waisengelder, Wartegelder und Ruhegelder, Bezüge aus früheren Beschäftigungen und Zuschüsse im Krankheitsfall als Lohn zu verstehen. Löhne können entweder als monatliches Gehalt oder als Zeit- bzw. Stücklohn, als Pauschallohn, als Jahresgehalt oder als umsatzabhängiges Arbeitsentgelt ausgezahlt werden. Löhne sind vertraglich vereinbart und richten sich nach geltenden Gesetzen und Tarifen, so z.B. nach einem in bestimmten Bereichen gültigen Mindestlohn. Darüber hinaus orientieren sich Löhne an der Marktsituation, der Qualifikation des Arbeitnehmers oder auch den Arbeitsbedingungen. Es muss zwischen Bruttolohn und Nettolohn unterschieden werden. Während der Bruttolohn für den gesamten vertraglich vereinbarten Entgeltbetrag steht, stellt der Nettolohn den Betrag dar, der nach dem Abzug diverser Bezüge bleibt und für den Lebensunterhalt des Arbeitsnehmers zur Verfügung steht. Abgezogen wird z.B. die Lohnsteuer, als Einkommensteuervorauszahlung, die Kirchensteuer und Sozialversicherungsabgaben, u.a. Kranken-und Rentenversicherung. Nicht nur die Höhe des Lohns, der Nominallohn, ist entscheidend für den Arbeitnehmer, sondern ebenfalls die Frage, was für einen bestimmten Lohn gekauft werden kann, also der Reallohn. ]]>

Wurde Ihr Lohn / Gehalt nicht gezahlt! Was nun?

Die Höhe der Löhne und Gehälter werden in einem Arbeits- oder Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgehalten. Gleiches gilt für die Fälligkeit der Auszahlung des Arbeitsentgeltes. Dass die Auszahlung von Lohn und Gehalt nicht in jedem Fall problemlos verläuft, zeigt die Tatsache, dass in Deutschland jedes Jahr zahlreiche Arbeitnehmer vor Gericht ziehen und ihre ausstehenden Bezüge einklagen.

 

In der Regel wird im Arbeitsvertrag der Zeitpunkt der Lohnauszahlung genannt, etwa der 15. eines Monats oder das Monatsende. Gibt es im Arbeitsvertrag keine Angaben darüber, gilt das Ende des Monats als Zeitpunkt der Auszahlung. Werden Löhne und Gehälter nicht pünktlich ausgezahlt oder nicht in der vollen Höhe, gerät der Arbeitgeber in den so genannten Verzug. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Lohnverzugs Verzugszinsen vom Arbeitgeber verlangen. Sind im Arbeitsvertrag keine anderen Vereinbarungen festgehalten, haben die Verzugszinsen eine Höhe von fünf Prozent des Basiszinssatzes. Erstreckt sich der Lohnverzug über einen Zeitraum von mehreren Monaten, kann der Arbeitnehmer, nach vorheriger Ankündigung, seine Arbeitsleistung niederlegen und von seinem Zurückbehaltungsrecht, in diesem Fall der Zurückhaltung von Arbeitsleistung, Gebrauch machen.

 

Der Anspruch auf Lohn bleibt auch beim Arbeitsausfall erhalten. Ist der Arbeitgeber mit mindestens zwei Monatsgehältern im Rückstand, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Abmahnung fristlos kündigen. Bei einer Kündigung ist der Arbeitgeber zu durch die Kündigung entstandenem Schadensersatz verpflichtet. Um Nachteile zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer vor einer Kündigung rechtliche Beratung einholen. Zudem muss beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht erst mit der Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld erhält. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis besteht, aber kein Lohn gezahlt wird, kann der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten. Um die Situation nachzuweisen, müssen dem Amt Kontoauszüge und Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen vorgelegt werden.

 

Gründe warum Ihr Gehalt nicht gezahlt wurde

Die Gründe, warum ein Arbeitgeber mit Lohn- und Gehaltszahlungen in den Rückstand gerät, sind vielfältig. Sehr häufig verweist der säumige Arbeitgeber auf wirtschaftliche Probleme des Unternehmens und schlägt dem Arbeitnehmer vor, den Lohn bzw. das Gehalt zu stunden, auf die noch fälligen Zahlungen gänzlich zu verzichten oder eine vorrübergehende Reduzierung des Arbeitsentgelts in Kauf zu nehmen, um eine drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwenden. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise in den Monaten Juli und August für einen Bruttolohn von 1.000 Euro gearbeitet, allerdings kein Geld bekommen, kann er sich rückwirkend auf eine Lohnreduzierung auf 700 Euro einigen und so eine Insolvenz des Unternehmens abwenden helfen. Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträge beziehen sich für die Monate Juli und August allerdings auf den ursprünglichen Lohn von 1.000 Euro.

 

Was Sie als Arbeitnehmer tun können

Wie der Arbeitnehmer auf Lohnausfall reagiert, liegt im persönlichen Ermessen. Generell hat der Arbeitnehmer bei Lohnverzug oder -unterschlagung neben Kündigung und Zurückbehaltungsrecht auch die Möglichkeit, die entsprechenden Vorschläge des Arbeitgebers zu akzeptieren. Dabei gilt grundsätzlich, dass Vereinbarungen bezüglich des Lohnverzugs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgehalten werden sollten. Entscheidet sich der Mitarbeiter zu einer Stundung, sollte er diese dem Arbeitgeber nicht generell, sondern begrenzt gewähren. Gilt die Stundung beispielsweise für einen Monat, befindet sich der Arbeitgeber für diesen Monat nicht mehr im Zahlungsvollzug. Diese Regelung gibt dem Betrieb zudem einen zeitlichen Vorsprung und er kann versuchen, im vereinbarten Zeitraum wieder zahlungsfähig zu werden.

Dem Arbeitnehmer bleiben mit dieser Regelung alle Ansprüche erhalten. Ein Lohnverzicht hat dagegen nicht nur finanzielle, sondern auch rechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer. Schließt sich beispielsweise an das Arbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit an, ergibt sich die Bemessungsgrenze aus der aktuellen Höhe von Lohn bzw. Gehalt und fällt somit niedriger aus, weil der Arbeitnehmer ja durch Lohnverzicht oder -reduzierung weniger verdient hat. Gleiches gilt für Insolvenzgeld: Geht das Unternehmen tatsächlich insolvent, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses bezieht sich auf die Lohnhöhe, die drei Monate vor der Insolvenz galt und verringert sich bei Lohnverzicht oder -reduzierung entsprechend.

 

Verzug und Unterschlagung von Lohn / Gehalt

Bei Verzug und Unterschlagung von Lohn und Gehalt kann der Arbeitnehmer auch jederzeit vor das Arbeitsgericht ziehen und sein Brutto- oder Nettoentgelt einklagen. In diesem Fall muss die im Arbeitsvertrag festgehaltene Ausschlussfrist eingehalten werden. Diese liegt in der Regel bei sechs Monaten, so dass der Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeit seinem Arbeitgeber und evtl. dem Arbeitsgericht den Lohnverzug angezeigt haben muss. Da sich die Anzeige beim Arbeitsgericht mit der Antragsstelle des Gerichts regeln lässt, braucht der Arbeitnehmer hierfür keine Hilfe durch einen Anwalt. Auch wenn ein Prozess vor dem Arbeitsgericht zustande kommt, muss keiner der Konfliktparteien mit einem Anwalt auftreten. Wird doch ein Anwalt eingeschaltet, zahlt der Arbeitnehmer die Kosten für den Rechtsbeistand selbst, da diese Kosten nicht unter die Schäden fallen, die dem Arbeitnehmer durch den Lohnverzug entstehen. Ist der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied, erhält er in der Regel eine kostenlose Rechtsvertretung, hat er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, trägt diese die Anwaltskosten.

 

Das Verfahren beim Arbeitsgericht sieht in der Regel so aus, dass einige Woche nach Einreichung der Klage beide Konfliktparteien vor Gericht erscheinen müssen. Mit diesem Termin wird ein Vergleich angestrebt, d.h. der Richter versucht, eine friedliche Regelung ohne Urteil zu finden. Kann der Streitfall durch einen Vergleich gelöst werden, fallen keine Gerichtskosten an. Kommt keine Einigung zustande, folgt als nächster Schritt der Kammertermin, bei welchen der Richter mit Hilfe zweier ehrenamtlichen Richter ein Urteil fällt. Spricht das Gericht dem Arbeitnehmer Recht zu, erhält dieser einen vollstreckbaren Titel, der ihn dazu berechtigt, mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder der Gewerkschaft den ausstehenden Lohn vom Arbeitgeber, etwa durch eine Pfändung, einzutreiben. In der Regel dauern Gerichtsverfahren einige Wochen oder sogar Monate. Können Arbeitnehmer diese Zeit finanziell nicht überbrücken, können sie durch Lohnnotbedarf neben der gewöhnlichen Klage auch ein Eilverfahren beantragen.

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Gehaltsabrechnung

Die Gehaltsabrechnung ist die Entgeltabrechnung über den Lohn bzw. das Gehalt, was dem Arbeitnehmer monatlich ausgezahlt wird. Gehaltsabrechnungen erfolgen schriftlich und werden monatlich entweder per Post oder persönlich an den Arbeitnehmer gegeben. Grundlage für die Gehaltsabrechnung ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Gehaltsabrechnung kann der Arbeitnehmer einsehen, wie viele Steuer- und Sozialversicherungsabzüge vom Bruttolohn vorgenommen wurden und wie hoch der Nettolohn ausfällt. Abgezogen werden die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Auch mögliche vermögenswirksame Leistungen oder Zuschüsse sowie Zahlungen in eine Pensionskasse werden aufgezählt. Gleiches gilt für Zahlungen von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Die Gehaltsabrechnung stellt also eine genaue Gehaltsberechnung dar. Auch die Folgenden Informationen lassen sich in einer Gehaltsabrechnung finden: Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, das Geburtsdatum des Arbeitnehmers, seine Versicherungsnummer, die Steuerklasse, mögliche Kinderfreibeträge sowie das Datum des Beschäftigungsbeginns. Außerdem ist der Zahlungsweg des Arbeitsentgelts aufgeführt, z.B. als Überweisung auf ein Girokonto. Die Gehaltsabrechnung gilt als Nachweis über das Einkommen und muss zwar der Einkommensteuererklärung nicht beigelegt werden, aber z.B. vorgelegt werden, wenn man einen Kredit aufnehmen möchte.]]>