Unterhaltspflicht

Unterhaltszahlungen sichern den Lebensbedarf einer Person. Die Unterhaltspflicht kann sich einerseits durch gesetzliche Regelungen und andererseits durch vertragliche Vereinbarungen ergeben. In Deutschland besteht Unterhaltspflicht für Kinder, Ehegatten und Eltern. Der Kindesunterhalt beschreibt die Verpflichtung der Eltern, neben Fürsorge und Erziehung auch für den Lebensbedarf ihrer Kinder zu sorgen. Dabei beschränkt sich die Unterhaltspflicht nicht nur auf Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und geht über Minderjährige hinaus, da sie auch eine angemessene Ausbildung und den Fall einer Einkommensschwäche miteinschließt. Die Höhe des Kindesunterhalts ist in Deutschland bundeseinheitlich geregelt, wobei die Düsseldorfer Tabelle eine Orientierung bietet. Sie errechnet aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen und dem Alter des Kindes die angemessene Höhe des Unterhalts. Der Elternunterhalt regelt die Verpflichtung von Kindern, den Lebensbedarf ihrer Eltern im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten zu sichern. In der Regel stellt sich der Fall des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigkeit der Eltern ein. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung sowohl bei Heimunterbringung als auch bei häuslicher Pflege einen Teil der Kosten, doch auch bei Hinzuziehung des Einkommens und Vermögens der Eltern, sind oft nicht alle Kosten gedeckt. Häufig wird die Differenz von Einkommen und Heimkosten von den Sozialämtern übernommen. Zugleich können die Sozialämter die Kinder in die Zahlungspflicht nehmen. Hier muss allerdings immer die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein. Dabei werden nicht nur der Selbstbehalt, sondern ebenfalls Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern und (ehemaligen) Ehepartner berücksichtigt. Auch die Altersvorsorge der Kinder hat Vorrang vor dem Elternunterhalt Die Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten beruht auf dem Familienunterhalt. Er umfasst alles, was erforderlich ist, um die Kosten für die Haushaltsführung und die persönlichen Bedürfnisse des Ehepartners und der gemeinsamen Kindern zu decken. Beide Ehepartner haben zum Unterhalt beizutragen, die kann sowohl in der Form der Haushaltsführung als auch in Leistungen durch Lohn und Gehalt des arbeitenden Ehepartners geschehen. Die Unterhaltspflicht umfasst sowohl Barzahlungen als auch Naturalunterhalt, wozu die folgenden Leistungen zählen:

  • Taschengeld
  • Nahrungsmittel und Bekleidung
  • Unterkunft
  • Freizeitgestaltung
  • Unterricht und Erziehung
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Steuer-Oasen

Länder, die keine oder nur geringe Steuern auf Einkommen und Vermögen erheben, gelten als Steuer-Oasen. Diese Länder locken ausländisches Kapital nicht nur durch den niedrigen oder nicht-existenten Steuersatz, sondern ebenfalls durch eine liberale Wirtschaftspolitik und das gut gehütete Bankgeheimnis an. Das Ziel der Nutzung einer Steuer-Oase ist es, möglichst keine oder nur geringere Steuern auf Einkommen und Vermögen, was in Ländern mit einem normalen oder hohen Steuersatz erzielt wird, zu zahlen. Privatpersonen können Steuer-Oase nutzen, indem sie ihren Wohnsitz in das entsprechende Land verlagern. Auch Unternehmen können Steuer-Oasen nutzen, z.B. wenn sie eine Tochterfirma im Land mit niedrigem Steuersatz gründen oder Investitionen in Hochsteuerländern mit Krediten aus Töchterunternehmen im Niedrigsteuerland finanzieren. Darüber, welches Land als Steuer-Oase gilt, gibt es kein einheitliche Meinung. Neben anderen Ländern werden aber die folgenden in vielen Quellen genannt: Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrein, Bolivien, Cookinseln, Dubai, Honkong, Irland, Jordanien, Liberia, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Panama, Schweiz, St. Lucia, Tonga, Vanuatu, Zypern. ]]>

Sozialhilfesatz

Der Regelsatz der Sozialhilfe wird regelmäßig neu berechnet und beträgt sei Juli 2009 genau 359 Euro und entspricht so dem Betrag von Arbeitslosengeld II. Für Familien wird Sozialhilfe gestaffelt gezahlt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Rechnungsgrundalge für den individuellen Sozialhilfesatz ist das Einkommen und Vermögen eines jeden Einzelnen. Auch wenn Empfänger von Sozialhilfe in der Regel nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird ihnen Einkommen angerechnet, da auch Renten, Kindegeld oder Krankengeld als Einkommen zählen. Hinzu kommt, dass die unter die Sozialhilfe fallenden Personen einer Tätigkeit nachgehen können, die drei Stunden pro Tag nicht überschreitet. Als Vermögen gelten nicht nur Wertgegenstände und Erbstücke, sondern z.B. auch Arbeitsgeräte, welche für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung notwendig sind, angemessener Hausrat, staatlich geförderte Altersvorsorge, z.B. die Riester-Rente, Gegenstände für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück. Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt decken und leistet daher Zahlungen für Miete, Kleidung oder Heizkosten. Da zudem ein soziokulturelles Existenzminimum für die Leistungsempfänger aufrecht erhalten werden soll, gibt es auch Zahlungen zur Teilnahme am kulturellen Leben.]]>

Privatinsolvenz

Privatinsolvenz ist auch unter den Bezeichnungen Verbraucherinsolvenzverfahren, Privatinsolvenzverfahren oder Privatkonkurs bekannt. Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz und damit der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (auch Selbständige und Kleingewerbetreibende sind in dieser Bezeichnung mit eingeschlossen). Eine Privatinsolvenz wird also von Personen beantragt, die überschuldet sind und die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr erfüllen können. Das Verfahren einer Privatinsolvenz besteht aus verschiedenen Schritten: Zunächst muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit dem Gläubiger angestrebt werden. Ist dieser erfolgreich, entfallen alle weiteren Verfahrensschritte. Ist er es nicht, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Privatinsolvenzverfahren schriftlich beantragen. Vorzulegen sind dabei der Nachweis über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, Informationen zur Restschuldbefreiung, ein Vermögensverzeichnis, eine Übersicht über die Gläubiger, die Gläubiger-Forderungen sowie ein Schuldenbereinigungsplan. Jetzt prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erfolgreich sein kann. Als nächster Schritt kommt dann das vereinfachte Insolvenzverfahren zum Tragen. Hier wird das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und die Erlöse an die Gläubiger ausgezahlt. Meist zielt das Privatinsolvenzverfahren auf eine Restschuldbefreiung, die sechs Jahre nach der Privatinsolvenz eintritt. Trotz dieser Befreiung gilt der ehemalige Schuldner durch einen Schufa-Eintrag weiterhin als nicht kreditwürdig. Beratungsstellen für Privatinsolvenzverfahren sind neben Rechtsanwaltskanzleien auch durch Kommunen oder Wohlfahrtsverbände getragene Schuldnerberatungsstellen.]]>

Pfändung

Pfändungen sind Formen von Zwangsvollstreckungen und basieren in Deutschland auf der Zivilprozessordnung. Eine Pfändung beschreibt die Beschlagnahme von beweglichem Vermögen, um die Gläubiger eines Schuldners zu bezahlen. Ein Gläubiger stellt einen Antrag auf Pfändung, wenn der Schuldner seine Forderungen nicht mehr begleichen kann. Eine Pfändung darf dabei nur so weit ausgedehnt werden, bis die offenstehenden Geldbeträge und die Kosten der Vollstreckung gedeckt sind. Sie wird nicht angewendet, wenn zu erwarten ist, dass die pfändbaren Gegenstände über die Kosten der Vollstreckung nicht hinausgehen. Die Körperschaft, die die Pfändung ausübt, erwirbt sich das Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen. Eine Pfändung gestaltet sich so, dass der Gerichtsvollzieher bzw. der Vollziehungsbeamte die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen durchsucht. Als pfändbare Gegenstände gelten alle Gegenstände, die nicht lebensnotwendig sind, wobei einfacher Hausrat oder Arbeitsgeräte von der Pfändung ausgeschlossen sind. Entweder entfernt der Gerichtsvollzieher die pfändbaren Gegenstände aus dem Haus oder er versieht sie mit einem Pfandsiegel. Auch das Bargeld eines Schuldners kann verpfändet werden. Ebenso ist Lohn pfändbar, wobei der Schuldner immer ein Teil seines monatlichen Nettolohns behalten darf und z.B. Urlaubsgeld von einer Pfändung ausgeschlossen ist. Verpfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert, der Erlös der Versteigerung geht an den Gläubiger. Sind die Ansprüche des Gläubigers gedeckt und ist noch Geld von der Versteigerung übrig, geht dieses Geld an den Schuldner. Gegen eine Pfändung kann der Schuldner mit einer Vollstreckungserinnerung oder einer Vollstreckungsgegenklage gesetzlich vorgehen.]]>